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RG, 09.03.1911 - Rep. IV. 552/10 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welchen Voraussetzungen ist der Nacherbe zur Aufnahme des durch den Tod des Vorerben unterbrochenen Verfahrens verpflichtet?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nacherbfolge; Aufnahme des Verfahrens durch den Nacherben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 75, 363
Wird zitiert von ...
- BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61
Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe
Wäre diese Beseitigung die Folge der Mitwirkung des Nacherben bei einer Erbauseinandersetzung vor dem Nacherbfall, so wäre eine solche Mitwirkung, die im Umfang des § 2113 BGB (abgesehen vom Fall der Testamentsvollstreckung) zur wirksamen Zuteilung der Nachlaßgegenstände erforderlich ist (vgl. RGZ 75, 363, 366; KG SA 66, 302 Nr. 153; Planck/Flad § 2113 Anm. 1 b; BGB RGRK § 2112 Anm. 13; Staudinger/Seybold § 2112 Randn. 17), und damit eine Erbauseinandersetzung mit einem Vorerben überhaupt praktisch in Frage gestellt; die Möglichkeit der Erbauseinandersetzung mit einem Vorerben ist aber anerkannt (vgl. wegen der Wirkungen einer solchen Auseinandersetzung die genannten Belegstellen sowie KG OLG 8, 321; Dresden OLG 35, 371, 373; Staudinger/Seybold 2113 Randn. 6).